Vorstand
Gisela Kurtz (Vorsitzende)
Doris Keyselt
Ella Schilling
Ingrid Bach
Heidemarie Lasch
Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk älterer Frauen Sachsen e. V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Frauen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und des ehrenamtlichen Wirkens von Frauen in Verbänden und Vereinen,
- die Unterstützung solcher Initiativen und Aktivitäten, die Hilfe zur Selbsthilfe geben und geeignet sind, die Lebensqualität älterer Frauen zu erhöhen und die Solidargemeinschaft der Generationen zu befördern,
- die Integration älterer Frauen ausländischer Herkunft in die Gesellschaft und die Propagierung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens,
- die Einflussnahme auf eine Verbesserung der „Sozialen Dienste“ von freien, gemeinnützigen und öffentlichen Trägern der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Frauen
- sowie die tätige Begleitung älterer Frauen aus dem Arbeitsleben in eine neue sinnerfüllte Lebensphase.
(2) Der Satzungszweck braucht und fördert die Zusammenarbeit von Initiativen, Gruppen, Multiplikatoren und anderen Einzelpersonen, die sich diesem Anliegen verpflichtet fühlen. Fachtagungen, Erfahrungsaustausche, Bildungsangebote und Veranstaltungen werden ebenso initiiert wie die Einrichtung von Beratungsdiensten und die Entwicklung von Modellvorhaben und Projekten.
(3) Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, sofern sie geeignet sind, den Vereinszweck zu realisieren.
(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden
- Frauenvereine
- natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Vereinszweck fördern wollen und die Satzung anerkennen.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste für ältere Menschen und um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt.
Der Ausschluss bedarf einer Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnbescheides … Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung
an den Vorstand zu richten. Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Ernennung der Kassenprüfer
- Festlegung von Tätigkeitsschwerpunkten des Vereins
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Beschluss über Mitgliedsbeiträge
- Beschluss über Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(7) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§11 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und vier weitere Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Er schließt die Arbeits- bzw. Werkverträge etwaiger Mitarbeiter des Vereins ab.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.
(5) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, um Form- und Rechtsvorschriften zu erfüllen, die behördlicherseits an den Verein herangetragen werden. Auf der dem Vorstandsbeschluss unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern die Satzungsänderung zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
§12 Vertretung
Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende und den vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Neben dem Vorstand kann für die laufenden Geschäfte im Rahmen des Vereinsetats ein Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
§13 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Durchgriffshaftung auf die Mitglieder ist rechtlich nicht zulässig.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Leipzig, den 23. August 2023